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Art. 18

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. III Nr. 96/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.10.2009 BGBl. III Nr. 96/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. III Nr. 96/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dieses Abkommens dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, und Zahlungen, die auf Grund des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats geleistet werden, sowie Renten im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig und zu bestimmten Zeiten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20006481

Dokumentnummer

NOR40110822