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Art. 19

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. III Nr. 96/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.10.2009 BGBl. III Nr. 96/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. III Nr. 96/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Absatz eins,
    a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Litera b
    Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. Litera i
      ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
    2. Sub-Litera, i, i
      nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  3. Absatz 2,
    a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Litera b
    Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  1. Absatz 3,Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
  2. Absatz 4,Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in der Türkei und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden, sowie für Vergütungen, die von der türkischen Handelskammer an eine natürliche Person für die dieser Handelskammer geleisteten Dienste gezahlt werden.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20006481

Dokumentnummer

NOR40110823