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Art. 20

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. III Nr. 96/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.2009 BGBl. III Nr. 96/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. III Nr. 96/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung bezieht, die er in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, dürfen in dem anderen Staat nicht besteuert werden, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen im erstgenannten Staat ausgeübten Studien oder seiner dort ausgeübten Ausbildung steht.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20006481

Dokumentnummer

NOR40110824