Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang 2

Gesundheitsstatus

Kategorie I:

Der Betrieb ist seuchenfrei und gehört zu einem Gebiet (einer Zone, einem Kompartment), das gemäß Paragraph 10, Absatz 2, für seuchenfrei erklärt wurde und in Anhang 6 Pkt. 2 aufgeführt ist.

Kategorie II:

Der Betrieb ist seuchenfrei und gehört zu einem Gebiet (einer Zone, einem Kompartment), das in ein Überwachungsprogramm gemäß Paragraph 10, Absatz eins, fällt und in Anhang 6 Pkt. 1 aufgeführt ist.

Kategorie III:

Im Betrieb ist keine Infektion bekannt, er fällt aber nicht in Kategore römisch eins oder römisch zwei.

Kategorie IV:

Im Betrieb ist eine Infektion bekannt, er fällt aber unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Paragraph 10, Absatz eins,

Kategorie V:

Im Betrieb ist eine Infektion bekannt. Er fällt unter die im 4. Hauptstück vorgesehenen Vorschriften für die Bekämpfung von Wassertierkrankheiten

Beim Inverkehrbringen zu berücksichtigender Gesundheitsstatus

Kategorie

Gesundheits-status

darf Tiere einbringen aus *

Tiergesund-heitsbe-scheinigung bei Einbringen in den Betrieb

Tiergesund-heitsbe-scheinigung bei Aus-bringen aus dem Betrieb

darf Tiere versenden nach *

römisch eins

seuchenfrei

Kategorie römisch eins

ja

nein – bei Ver-bringung nach römisch drei und römisch fünf

ja- bei Ver-bringung nach römisch eins, römisch zwei und römisch vier

allen Kategorien

römisch zwei

Überwachungs-programm

Kategorie römisch eins

ja

nein

Kategorie römisch drei und römisch fünf

römisch drei

unbestimmt

Kategorie römisch eins, römisch zwei und römisch drei

nein

nein

Kategorie römisch drei und römisch fünf

römisch vier

Tilgungs-programm

Kategorie römisch eins

ja

ja

Kategorie römisch fünf

römisch fünf

infiziert

allen Kategorien

nein

ja

Kategorie römisch fünf

* sofern nicht Sperrmaßnahmen auf Grund des 4. Hauptstückes dieser Verordnung entgegenstehen

Schlagworte

Schutzzone, Sperrmaßnahme, Schlussbestimmung, Kontroll-

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110874