Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang 3
Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
Vorhandene Arten | Gesundheits-status | Risikoniveau 1) | Kontrollhäufigkeit2) | Kontrollinhalt |
Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten | Kategorie IKategorie römisch eins | gering | einmal alle 4 Jahre | A3) |
Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten | Kategorie IKategorie römisch eins | hoch | einmal jährlich | C5) |
mittel | einmal alle 2 Jahre |
gering | einmal alle 4 Jahre | A3) |
Kategorie IIKategorie römisch zwei | hoch | einmal jährlich | B4) |
mittel | einmal alle 2 Jahre |
gering | einmal alle 4 Jahre |
Kategorie IIIKategorie römisch drei | hoch | einmal jährlich | C5) |
mittel | einmal jährlich |
gering | einmal alle 2 Jahre |
Kategorie IVKategorie römisch vier | hoch | einmal jährlich | B4) |
mittel | einmal alle 2 Jahre |
gering | einmal alle 4 Jahre |
Kategorie VKategorie römisch fünf | hoch | einmal alle 4 Jahre | A3) |
mittel | einmal alle 4 Jahre |
gering | einmal alle 4 Jahre |
1)Risikoniveau:
Hoch: Betriebe oder Gebiete,
bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (wie z. B. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);
die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.
Mittel: Betriebe oder Gebiete,
bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z. B. mittlere Biomasse und Wasserqualität);
die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
Gering: Betriebe oder Gebiete,
bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen könnten (wie z. B. geringe Biomasse, gute Wasserqualität);
die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.
2)Kontrollhäufigkeit:
Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden.
3)A:
Die Kontrolle umfasst:
Besichtigung des Zuchtbetriebes;
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung).
4)B:
Die Kontrolle umfasst:
Besichtigung des Zuchtbetriebes;
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);
Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.
5)C:
Die Kontrolle umfasst:
Besichtigung des Zuchtbetriebes;
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);
Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;
Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.
Schlagworte
Schutzzone, Sperrmaßnahme, Schlussbestimmung, Kontrollmaßnahme, Tilgungsprogramm, Abklärungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110875