Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang 3

Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Vorhandene Arten

Gesundheits-status

Risikoniveau 1)

Kontrollhäufigkeit2)

Kontrollinhalt

Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten

Kategorie römisch eins

gering

einmal alle 4 Jahre

A3)

Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten

Kategorie römisch eins

hoch

einmal jährlich

C5)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

A3)

Kategorie römisch zwei

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

Kategorie römisch drei

hoch

einmal jährlich

C5)

mittel

einmal jährlich

gering

einmal alle 2 Jahre

Kategorie römisch vier

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

Kategorie römisch fünf

hoch

einmal alle 4 Jahre

A3)

mittel

einmal alle 4 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

1)Risikoniveau:

Hoch: Betriebe oder Gebiete,

  1. Litera a
    bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  2. Litera b
    die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (wie z. B. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);
  3. Litera c
    die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.

Mittel: Betriebe oder Gebiete,

  1. Litera a
    bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  2. Litera b
    die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z. B. mittlere Biomasse und Wasserqualität);
  3. Litera c
    die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

Gering: Betriebe oder Gebiete,

  1. Litera a
    bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  2. Litera b
    die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen könnten (wie z. B. geringe Biomasse, gute Wasserqualität);
  3. Litera c
    die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen.

2)Kontrollhäufigkeit:

Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden.

3)A:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung).

4)B:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);
  3. Litera c
    Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.

5)C:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesoners Kontrolle der Buchführung);
  3. Litera c
    Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;
  4. Litera d
    Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.

Schlagworte

Schutzzone, Sperrmaßnahme, Schlussbestimmung, Kontrollmaßnahme, Tilgungsprogramm, Abklärungsuntersuchung

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110875