Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang 4

Eigenkontrollmaßnahmen

Ziel der Eigenkontrollen durch mit der Gesundheit von Wassertieren befasste Betreuungstierärzte ist die Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere, die Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls die Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen.

Vorhandene Arten

Gesundheits-status

Risikoniveau 1)

Kontrollhäufigkeit2)

Kontrollinhalt

Keine für Seuchen gemäß Anlage 1 empfängliche Arten

Kategorie römisch eins

gering

einmal alle 4 Jahre

A3)

Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anlage 1 empfängliche Arten

Kategorie römisch eins

hoch

einmal jährlich

C5)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 2 Jahre

A3)

Kategorie römisch zwei

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 2 Jahre

Kategorie römisch drei

hoch

zweimal jährlich

C5)

mittel

einmal jährlich

gering

einmal jährlich

Kategorie römisch vier

hoch

einmal jährlich

B4)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 2 Jahre

Kategorie römisch fünf

hoch

einmal jährlich

A3)

mittel

einmal alle 2 Jahre

gering

einmal alle 4 Jahre

1)Risikoniveau: siehe 1) in Anhang 3

2)Kontrollhäufigkeit:siehe 2) in Anhang 3

3)A:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
  3. Litera c
    Überprüfung der Hygienepraxis.

4)B:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
  3. Litera c
    Überprüfung der Hygienepraxis;
  4. Litera d
    Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.

5)C:

Die Kontrolle umfasst:

  1. Litera a
    Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  2. Litera b
    Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
  3. Litera c
    Überprüfung der Hygienepraxis;
  4. Litera d
    Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;
  5. Litera e
    Entnahme von Proben zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs-und Ausschlussuntersuchungen bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle.

Schlagworte

Schutzzone, Sperrmaßnahme, Schlussbestimmung, Kontroll-

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110876