Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anhang 4
Eigenkontrollmaßnahmen
Ziel der Eigenkontrollen durch mit der Gesundheit von Wassertieren befasste Betreuungstierärzte ist die Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere, die Beratung des Aquakulturbetreibers in Fragen der Wassertiergesundheit und gegebenenfalls die Durchführung der erforderlichen Veterinärmaßnahmen.
Vorhandene Arten | Gesundheits-status | Risikoniveau 1) | Kontrollhäufigkeit2) | Kontrollinhalt |
Keine für Seuchen gemäß Anlage 1 empfängliche Arten | Kategorie IKategorie römisch eins | gering | einmal alle 4 Jahre | A3) |
Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anlage 1 empfängliche Arten | Kategorie IKategorie römisch eins | hoch | einmal jährlich | C5) |
mittel | einmal alle 2 Jahre |
gering | einmal alle 2 Jahre | A3) |
Kategorie IIKategorie römisch zwei | hoch | einmal jährlich | B4) |
mittel | einmal alle 2 Jahre |
gering | einmal alle 2 Jahre |
Kategorie IIIKategorie römisch drei | hoch | zweimal jährlich | C5) |
mittel | einmal jährlich |
gering | einmal jährlich |
Kategorie IVKategorie römisch vier | hoch | einmal jährlich | B4) |
mittel | einmal alle 2 Jahre |
gering | einmal alle 2 Jahre |
Kategorie VKategorie römisch fünf | hoch | einmal jährlich | A3) |
mittel | einmal alle 2 Jahre |
gering | einmal alle 4 Jahre |
1)Risikoniveau: siehe 1) in Anhang 3
2)Kontrollhäufigkeit:siehe 2) in Anhang 3
3)A:
Die Kontrolle umfasst:
Besichtigung des Zuchtbetriebes;
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
Überprüfung der Hygienepraxis.
4)B:
Die Kontrolle umfasst:
Besichtigung des Zuchtbetriebes;
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
Überprüfung der Hygienepraxis;
Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan.
5)C:
Die Kontrolle umfasst:
Besichtigung des Zuchtbetriebes;
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen;
Überprüfung der Hygienepraxis;
Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;
Entnahme von Proben zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs-und Ausschlussuntersuchungen bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle.
Schlagworte
Schutzzone, Sperrmaßnahme, Schlussbestimmung, Kontroll-
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110876