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§ 11

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Hauptstück
Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Tieren der Aquakultur

Inverkehrbringen – allgemeine Bestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Werden Tiere der Aquakultur und ihre Erzeugnisse in Verkehr gebracht, so ist der Gesundheitsstatus des entsendenden und des einbringenden Betriebes gemäß Anhang 2 zu berücksichtigen. Der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anhang 1 genannten Seuchen darf nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann auf Antrag mit Bescheid genehmigen, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse, welche die Anforderungen dieses Hauptstückes nicht erfüllen, unter Überwachung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu wissenschaftlichen Zwecken in Verkehr gebracht werden. Im Bewilligungsbescheid können Auflagen und Bedingungen für die Überwachung und zur Minimierung des Risikos der Seuchenverschleppung festgelegt werden.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110847