Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Tieren der Aquakultur
Inverkehrbringen – allgemeine Bestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Werden Tiere der Aquakultur und ihre Erzeugnisse in Verkehr gebracht, so ist der Gesundheitsstatus des entsendenden und des einbringenden Betriebes gemäß Anhang 2 zu berücksichtigen. Der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anhang 1 genannten Seuchen darf nicht gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann auf Antrag mit Bescheid genehmigen, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse, welche die Anforderungen dieses Hauptstückes nicht erfüllen, unter Überwachung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu wissenschaftlichen Zwecken in Verkehr gebracht werden. Im Bewilligungsbescheid können Auflagen und Bedingungen für die Überwachung und zur Minimierung des Risikos der Seuchenverschleppung festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110847