Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Beförderungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Tiere der Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, die
    1. Ziffer eins
      so beschaffen sind, dass das zum Transport benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann, und
    2. Ziffer 2
      leicht zu reinigen und desinfizieren sind.
  2. Absatz 2,Ein Wasserwechsel während des Transportes darf nur in einer geeigneten Anlage erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass dadurch weder der Gesundheitsstatus der beförderten Tiere der Aquakultur, noch der Gesundheitsstatus von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels oder am Bestimmungsort gefährdet wird. Insbesondere darf das beim Wasserwechsel anfallende Wasser nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden. Der Wasserwechsel ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge oder Behältnisse in denen Tiere der Aquakultur befördert sowie Geräte die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, sind vor der erneuten Benutzung zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, wobei die dabei anfallenden Flüssigkeiten nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden dürfen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110848