Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei Beförderungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Tiere der Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, die
so beschaffen sind, dass das zum Transport benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann, und
leicht zu reinigen und desinfizieren sind.
(2)Absatz 2,Ein Wasserwechsel während des Transportes darf nur in einer geeigneten Anlage erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass dadurch weder der Gesundheitsstatus der beförderten Tiere der Aquakultur, noch der Gesundheitsstatus von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels oder am Bestimmungsort gefährdet wird. Insbesondere darf das beim Wasserwechsel anfallende Wasser nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden. Der Wasserwechsel ist gemäß § 8 Abs. 3 zu dokumentieren.Ein Wasserwechsel während des Transportes darf nur in einer geeigneten Anlage erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass dadurch weder der Gesundheitsstatus der beförderten Tiere der Aquakultur, noch der Gesundheitsstatus von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels oder am Bestimmungsort gefährdet wird. Insbesondere darf das beim Wasserwechsel anfallende Wasser nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden. Der Wasserwechsel ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge oder Behältnisse in denen Tiere der Aquakultur befördert sowie Geräte die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, sind vor der erneuten Benutzung zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, wobei die dabei anfallenden Flüssigkeiten nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110848