Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tiergesundheitsbescheinigungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Tiere der Aquakultur dürfen in Gebiete (Zonen, Kompartimente) gemäß Paragraph 10, zum Zweck der Zucht oder Wiederaufstockung oder der weiteren Verarbeitung vor dem menschlichen Verzehr nur verbracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten, Amtsblatt Nummer L 337 vom 12. 12. 2008, Seite 41, von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden. Ausgenommen davon sind Tiere der Aquakultur, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind sowie Weichtiere und Krebstiere, die zum Zweck der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.
  2. Absatz 2,Tiere der Aquakultur dürfen aus Betrieben die einem Tilgungsprogramm (Paragraph 10, Absatz eins,) oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dem 4. Hauptstück dieser Verordnung unterliegen, nur verbracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 2008, von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden.
  3. Absatz 3,Tiergesundheitsbescheinigungen sind vom Empfänger mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110849