Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Bekämpfung von Seuchen

1. Abschnitt
Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht

Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß Paragraph 17, TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Über die Verpflichtung der Anzeige gemäß Absatz eins, hinaus haben Leiter von staatlichen oder privaten Laboratorien, die das Vorliegen einer neu auftretenden Krankheit bei Wassertieren (das ist eine bis dato noch nicht nachgewiesene, ernst zu nehmende Krankheit deren Ursache bekannt oder unbekannt sein kann sowie eine gelistete Krankheit in einer neuen Wirtsart, die noch nicht als empfängliche Art bekannt ist), welche die Gesundheit des Wassertierbestandes gefährden kann, feststellen, dies dem Bundesminister für Gesundheit anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Bei begründetem Verdacht auf eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß Paragraphen 20 und 24 TSG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110853