Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Hauptstück
Bekämpfung von Seuchen
1. Abschnitt
Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht
Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß § 17 TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen.Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß Paragraph 17, TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Über die Verpflichtung der Anzeige gemäß Abs. 1 hinaus haben Leiter von staatlichen oder privaten Laboratorien, die das Vorliegen einer neu auftretenden Krankheit bei Wassertieren (das ist eine bis dato noch nicht nachgewiesene, ernst zu nehmende Krankheit deren Ursache bekannt oder unbekannt sein kann sowie eine gelistete Krankheit in einer neuen Wirtsart, die noch nicht als empfängliche Art bekannt ist), welche die Gesundheit des Wassertierbestandes gefährden kann, feststellen, dies dem Bundesminister für Gesundheit anzuzeigen.Über die Verpflichtung der Anzeige gemäß Absatz eins, hinaus haben Leiter von staatlichen oder privaten Laboratorien, die das Vorliegen einer neu auftretenden Krankheit bei Wassertieren (das ist eine bis dato noch nicht nachgewiesene, ernst zu nehmende Krankheit deren Ursache bekannt oder unbekannt sein kann sowie eine gelistete Krankheit in einer neuen Wirtsart, die noch nicht als empfängliche Art bekannt ist), welche die Gesundheit des Wassertierbestandes gefährden kann, feststellen, dies dem Bundesminister für Gesundheit anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Bei begründetem Verdacht auf eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß §§ 20 und 24 TSG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.Bei begründetem Verdacht auf eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß Paragraphen 20 und 24 TSG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110853