Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen vor der amtlichen Seuchenfeststellung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei begründetem Verdacht auf Ausbruch einer Seuche gemäß Anhang 1 hat der Tierhalter oder Betreiber des Zuchtbetriebes oder der Haltung unverzüglich von sich aus alle ihm möglichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche zu treffen.
  2. Absatz 2,Der verdächtige Zuchtbetrieb/die verdächtige Haltung ist nach der Anzeige unverzüglich zu sperren. Der behördliche Sperrbescheid hat auf jeden Fall folgende Anordnungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem gesperrten Betrieb/der Haltung verbracht oder in den gesperrten Betrieb/die Haltung eingebracht werden;
    2. Ziffer 2
      verendete Tiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Betrieb verbracht werden;
    3. Ziffer 3
      Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb/der Haltung, deren Teile oder Eingeweide dürfen nicht als Fischfutter verwendet oder in Verkehr gebracht werden;
    4. Ziffer 4
      von Tieren der Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in Verkehr gebracht werden;
    5. Ziffer 5
      Personen haben vor jedem Verlassen der Anlage hygienische Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Seuchenerregern zu treffen, zumindest aber Hände zu waschen und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren und die Überbekleidung zu wechseln;
    6. Ziffer 6
      Fahrzeuge insbesondere Transportmittel müssen vor dem Verlassen des Betriebes außen gereinigt und desinfiziert werden;
    7. Ziffer 7
      verendete Fische sind vom Betreiber/Halter – nach Entnahme der gemäß Absatz 3, erforderlichen Proben - unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsendete Amtstierarzt hat
    1. Ziffer eins
      geeignete Proben gemäß Anhang 7 zu entnehmen und unverzüglich an das nationale Referenzlabor zur Untersuchung auf das Vorliegen von Erregern einer Seuche gemäß Anhang 1 einzusenden;
    2. Ziffer 2
      die im Betrieb oder der Haltung vorhandenen Tiere der Aquakultur (Menge und Arten) zu erfassen und die geschätzte Anzahl der verendeten und seuchenkranken Tiere festzustellen;
    3. Ziffer 3
      eine Buchführung gemäß Paragraph 8, zu überprüfen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110854