Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Epidemiologische Untersuchungen
§ 19.Paragraph 19,
Wird auf Grund der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor das Vorliegen einer Seuche gemäß Anhang 1 bestätigt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind Wird auf Grund der Untersuchung der gemäß Paragraph 18, Absatz 3, entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor das Vorliegen einer Seuche gemäß Anhang 1 bestätigt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind
mögliche Eintragsquellen und Übertragungswege,
der Zeitraum, in dem der Krankheitserreger bereits vor Meldung des Verdachtes im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, sowie
Kontaktbetriebe, in die der Krankheitserreger verschleppt worden sein könnte,
zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110855