Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kontaktbetriebe oder -zonen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Werden nach Paragraph 19, Ziffer 3, Kontaktbetriebe festgestellt so sind diese vorläufig zu sperren und die Maßnahmen nach Paragraph 18, Absatz 2 und 3 anzuordnen.
  2. Absatz 2,Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Paragraph 19,, dass der Krankheitserreger möglicherweise in andere Zuchtbetriebe oder Haltungen desselben Wassereinzugsgebietes eingeschleppt wurde, so sind diese als Kontaktbetriebe zu behandeln.
  3. Absatz 3,Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Paragraph 19,, dass der Krankheitserreger möglicherweise in fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung folgendes anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gewässer verbracht oder in das Gewässer eingebracht werden;
    2. Ziffer 2
      verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
    3. Ziffer 3
      Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.
    Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Gewässern durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen Proben zu entnehmen und unverzüglich an das nationale Referenzlabor zur Untersuchung auf das Vorliegen von Erregern einer Seuche gemäß Anhang 1 einzusenden.
  4. Absatz 4,Sind ausgedehnte Wassereinzugsgebiete betroffen, so sind die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 auf jenes Gebiet im Umkreis des seuchenverdächtigen Zuchtbetriebs zu begrenzen, das nach fachlicher Ansicht hinreichende Garantien dafür bietet, dass der Erreger nicht weiter verschleppt wird.

Schlagworte

Kontaktzone

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110856