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§ 28

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Maßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26 Absatz eins, sind aufzuheben, wenn die nicht exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
    2. Ziffer 2
      der Betrieb nach Entfernung der Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können gereinigt und durch Organe gemäß Paragraph 2 b, TSG desinfiziert wurde.
  2. Absatz 2,Schutz- und Überwachungszonen gemäß Paragraph 27, sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind, oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm in Kraft tritt.

Schlagworte

Sperrmaßnahme, Schutzzone

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110864