Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26 Abs. 1 sind aufzuheben, wenn die nicht exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wennDie Maßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26 Absatz eins, sind aufzuheben, wenn die nicht exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn
alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
der Betrieb nach Entfernung der Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können gereinigt und durch Organe gemäß § 2b TSG desinfiziert wurde.der Betrieb nach Entfernung der Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können gereinigt und durch Organe gemäß Paragraph 2 b, TSG desinfiziert wurde.
(2)Absatz 2,Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 27 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind, oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm in Kraft tritt.Schutz- und Überwachungszonen gemäß Paragraph 27, sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind, oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm in Kraft tritt.
Schlagworte
Sperrmaßnahme, Schutzzone
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110864