Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Bekämpfungsmaßnahmen bei Feststellung von Seuchen bei wild lebenden Wassertieren

Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

Paragraph 29,

Wird bei wild lebenden Wassertieren eine exotische Seuche (Anhang 1 Pkt. 1) festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. Ziffer eins
    es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in das Gewässer ein- oder aus dem Gewässer verbracht werden;
  2. Ziffer 2
    verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. Ziffer 3
    Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.
Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen regelmäßig das betroffene Wassereinzugsgebiet auf das Vorliegen des Erregers der Seuche zu untersuchen und nach Maßgabe des Einzelfalles weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung zu treffen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110865