Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Bekämpfungsmaßnahmen bei Feststellung von Seuchen bei wild lebenden Wassertieren
Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen
§ 29.Paragraph 29,
Wird bei wild lebenden Wassertieren eine exotische Seuche (Anhang 1 Pkt. 1) festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung folgendes anzuordnen:
es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in das Gewässer ein- oder aus dem Gewässer verbracht werden;
verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.
Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen regelmäßig das betroffene Wassereinzugsgebiet auf das Vorliegen des Erregers der Seuche zu untersuchen und nach Maßgabe des Einzelfalles weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110865