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§ 30

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

Paragraph 30,

Wird bei wild lebenden Wassertieren in einem Gebiet (Zone, Kompartiment), das gemäß Paragraph 10, Absatz 2, für frei von dieser Seuche erklärt wurde, eine nicht exotische Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. Ziffer eins
    es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gewässer verbracht werden;
  2. Ziffer 2
    verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. Ziffer 3
    Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.
Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen regelmäßig das betroffene Wassereinzugsgebiet auf das Vorliegen des Erregers der Seuche zu untersuchen und nach Maßgabe des Einzelfalles weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung zu treffen. Die Schutzmaßnahmen sind aufzuheben, wenn durch diese Untersuchungen nachgewiesen wird, dass eine Seuchenverschleppung nicht mehr zu befürchten ist.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110866