Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Impfungen
Impfverbot und Ausnahmen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Impfungen gegen Seuchen gemäß Anhang 1 sind nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur mit in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen (§ 12 TSG) zulässig.Impfungen gegen Seuchen gemäß Anhang 1 sind nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur mit in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen (Paragraph 12, TSG) zulässig.
(2)Absatz 2,Die Impfungen gegen exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 1) sind verboten, ausgenommen es liegt hierfür eine Genehmigung oder Anordnung des Bundesministers für Gesundheit vor.
(3)Absatz 3,In Gebieten gemäß § 10 ist die Impfung gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) verboten, ausgenommen es handelt sich bei der Impfung um eine Maßnahme im Rahmen eines vom Bundesministers für Gesundheit genehmigten Tilgungsprogrammes.In Gebieten gemäß Paragraph 10, ist die Impfung gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) verboten, ausgenommen es handelt sich bei der Impfung um eine Maßnahme im Rahmen eines vom Bundesministers für Gesundheit genehmigten Tilgungsprogrammes.
(4)Absatz 4,Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Impfungen im Rahmen wissenschaftlicher Studien zum Zweck der Entwicklung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen, wenn diese vor ihrer Durchführung dem Bundesminister für Gesundheit mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung angezeigt worden sind und dieser nicht innerhalb von sechs Wochen ihre Durchführung untersagt hat.Ausgenommen von Absatz eins und 2 sind Impfungen im Rahmen wissenschaftlicher Studien zum Zweck der Entwicklung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen, wenn diese vor ihrer Durchführung dem Bundesminister für Gesundheit mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung angezeigt worden sind und dieser nicht innerhalb von sechs Wochen ihre Durchführung untersagt hat.
(5)Absatz 5,Beabsichtigte Impfungen gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) außerhalb von Gebieten gemäß § 10 sind, sofern die zu impfenden Tiere nicht ausschließlich zu Zierzwecken gehalten und nicht in Verkehr gebracht werden, gemäß § 12 Abs. 2 TSG zeitgerecht im Voraus dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Beabsichtigte Impfungen gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) außerhalb von Gebieten gemäß Paragraph 10, sind, sofern die zu impfenden Tiere nicht ausschließlich zu Zierzwecken gehalten und nicht in Verkehr gebracht werden, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TSG zeitgerecht im Voraus dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(6)Absatz 6,Alle durchgeführten Impfungen von Wassertieren gegen anzeigepflichtige Seuchen gemäß dieser Verordnung sind gemäß § 12 Abs. 3 TSG zu melden.Alle durchgeführten Impfungen von Wassertieren gegen anzeigepflichtige Seuchen gemäß dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TSG zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110867