Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Impfungen

Impfverbot und Ausnahmen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Impfungen gegen Seuchen gemäß Anhang 1 sind nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur mit in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen (Paragraph 12, TSG) zulässig.
  2. Absatz 2,Die Impfungen gegen exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 1) sind verboten, ausgenommen es liegt hierfür eine Genehmigung oder Anordnung des Bundesministers für Gesundheit vor.
  3. Absatz 3,In Gebieten gemäß Paragraph 10, ist die Impfung gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) verboten, ausgenommen es handelt sich bei der Impfung um eine Maßnahme im Rahmen eines vom Bundesministers für Gesundheit genehmigten Tilgungsprogrammes.
  4. Absatz 4,Ausgenommen von Absatz eins und 2 sind Impfungen im Rahmen wissenschaftlicher Studien zum Zweck der Entwicklung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen, wenn diese vor ihrer Durchführung dem Bundesminister für Gesundheit mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung angezeigt worden sind und dieser nicht innerhalb von sechs Wochen ihre Durchführung untersagt hat.
  5. Absatz 5,Beabsichtigte Impfungen gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) außerhalb von Gebieten gemäß Paragraph 10, sind, sofern die zu impfenden Tiere nicht ausschließlich zu Zierzwecken gehalten und nicht in Verkehr gebracht werden, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TSG zeitgerecht im Voraus dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Alle durchgeführten Impfungen von Wassertieren gegen anzeigepflichtige Seuchen gemäß dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TSG zu melden.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110867