Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Betriebe gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der nationalen Regelungen tätig waren, gelten als vorläufig genehmigt. Diese Betriebe haben binnen vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und Vorlage entsprechender Unterlagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, die Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigungsbehörde sowie die allenfalls für einzelne Zuchtbetriebe örtlich zuständige Behörde hat die Betriebe umgehend zu kontrollieren. Nach dem Kontrollergebnis ist der Betrieb entweder zu genehmigen oder nach Paragraph 3, Absatz 5, vorzugehen. Für Betriebe, welche die Genehmigung nicht zeitgerecht beantragt haben, erlischt die vorläufige Genehmigung mit Ablauf der oben genannten viermonatigen Frist.
  2. Absatz 2,Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist die nach Paragraph 14, der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, erforderliche Genehmigung nach den in Paragraph 3, dieser Verordnung geregelten Bestimmungen zu erteilen.
  3. Absatz 3,Betriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 14, BVO 2008 genehmigt wurden gelten als nach Paragraph 3, dieser Verordnung genehmigte Betriebe. Nach dieser Verordnung allenfalls notwendige ergänzende Angaben und Unterlagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum 31. März 2010 nachzureichen und diese hat allenfalls notwendige Kontrollen bis längstens 31. Juli 2010 vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebe, Haltungen oder Anlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, die nach dieser Verordnung zu registrieren sind, haben – ausgenommen im Fall von Absatz 5, - binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und Vorlage entsprechender Unterlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, die Meldung vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebe, Haltungen oder Anlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, die nach dieser Verordnung zu registrieren sind und bei der letzten jährlichen VIS-Erhebung gemäß Paragraph 5, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, das Feld „Betrieb mit Aquakulturen (Teichwirtschaft)“ angekreuzt haben, gelten als vorläufig registriert. Die für die endgültige Registrierung erforderlichen Unterlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 31. März 2010 nachzureichen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110868