Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.2009 BGBl. II Nr. 315/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. II Nr. 315/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Buchführung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jeder Betreiber eines genehmigten Aquakulturbetriebes hat über
    1. Ziffer eins
      sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb,
    2. Ziffer 2
      die Mortalität in den einzelnen epidemiologischen Einheiten, aufgeschlüsselt nach Produktionsrichtung,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Eigenkontrolle, und
    4. Ziffer 4
      die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (Paragraph 9, Absatz eins,)
    Buch zu führen.
  2. Absatz 2,Jeder Betreiber eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes hat über sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb sowie die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (Paragraph 9, Absatz eins,) Buch zu führen.
  3. Absatz 3,Jeder Transportunternehmer, der Tiere der Aquakultur befördert, hat über
    1. Ziffer eins
      die Mortalität beim Transport aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten;
    2. Ziffer 2
      Zuchtbetriebe und Verarbeitungsbetriebe, die das Transportmittel anfährt, und
    3. Ziffer 3
      jeden Wasserwechsel während des Transports, insbesondere mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,
    Buch zu führen.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins bis 3 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen besteht, auch für Haltungen und Anlagen gemäß Paragraph 4, eine Buchführung anordnen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110844