Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Buchführung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder Betreiber eines genehmigten Aquakulturbetriebes hat über
sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb,
die Mortalität in den einzelnen epidemiologischen Einheiten, aufgeschlüsselt nach Produktionsrichtung,
die Ergebnisse der Eigenkontrolle, und
die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (§ 9 Abs. 1)die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (Paragraph 9, Absatz eins,)
Buch zu führen.
(2)Absatz 2,Jeder Betreiber eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes hat über sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb sowie die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (§ 9 Abs. 1) Buch zu führen.Jeder Betreiber eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes hat über sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb sowie die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (Paragraph 9, Absatz eins,) Buch zu führen.
(3)Absatz 3,Jeder Transportunternehmer, der Tiere der Aquakultur befördert, hat über
die Mortalität beim Transport aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten;
Zuchtbetriebe und Verarbeitungsbetriebe, die das Transportmittel anfährt, und
jeden Wasserwechsel während des Transports, insbesondere mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,
Buch zu führen.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 bis 3 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins bis 3 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen besteht, auch für Haltungen und Anlagen gemäß § 4 eine Buchführung anordnen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen besteht, auch für Haltungen und Anlagen gemäß Paragraph 4, eine Buchführung anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110844