Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aquakultur-Seuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Gute Hygienepraxis
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Betreiber eines genehmigten Aquakulturbetriebes oder eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes hat ein betriebsspezifisches Hygienekonzept für die Produktion oder Verarbeitung festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Werden vom Bundesminister für Gesundheit Richtlinien einer guten Hygienepraxis zur Verhinderung der Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern erlassen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht, so sind genehmigte Aquakulturbetriebe und Verarbeitungsbetriebe verpflichtet, diese einzuhalten und im Hygienekonzept gemäß Abs. 1 umzusetzen.Werden vom Bundesminister für Gesundheit Richtlinien einer guten Hygienepraxis zur Verhinderung der Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern erlassen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht, so sind genehmigte Aquakulturbetriebe und Verarbeitungsbetriebe verpflichtet, diese einzuhalten und im Hygienekonzept gemäß Absatz eins, umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015
Dokumentnummer
NOR40110845