Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40110890