Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Kontrolle und Kostentragung bei verarbeiteten Produkten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.
(2)Absatz 2,Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288/2009 die Kosten vom Antragsteller zu tragen.Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288 aus 2009, die Kosten vom Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40110889