Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
19.09.2009 bis 05.09.2010 — BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 919.09.200905.09.2010 BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.09.2009BGBl. II Nr. 301/2009

Außerkrafttretensdatum

05.09.2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Kontrolle und Kostentragung bei verarbeiteten Produkten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.
  2. Absatz 2,Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288 aus 2009, die Kosten vom Antragsteller zu tragen.

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110889