Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
19.09.2009 bis 05.09.2010 — BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 819.09.200905.09.2010 BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.09.2009BGBl. II Nr. 301/2009

Außerkrafttretensdatum

05.09.2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Meldepflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme seine Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten ersichtlich sind. Weiters hat der Antragsteller eine Liste seiner Schulobstprodukte, sowie - im Fall von verarbeiteten Produkten - deren Zutaten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Bei verarbeiteten Produkten sind der AMA Änderungen der verwendeten Zutaten umgehend mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Soweit gegenüber einem Antragsteller Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, hat dieser die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die innerhalb jenes Zeitraums vorgenommen wurden, in welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110888