Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
19.09.2009 bis 05.09.2010 — BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 519.09.200905.09.2010 BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.09.2009BGBl. II Nr. 301/2009

Außerkrafttretensdatum

05.09.2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Teilnahme am Schulobstprogramm und Beihilfenhöhe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Schuljahr 2009 aus 2010, werden gefördert:
    1. Ziffer eins
      eine Startaktion, die neben der einmaligen Abgabe von Schulobst auch über das Schulobstprogramm informiert, im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
    2. Ziffer 2
      Schulen, deren Lehrplan auf die Gesundheits- und Ernährungsaspekte von Obst besonders Bedacht nimmt (Pilotschulen), im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten und
    3. Ziffer 3
      andere Schulen, die sich am Schulobstprogramm beteiligen wollen, wenn sie 50% der beihilfefähigen Kosten kofinanzieren.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, genannten Projekte werden 50% der beihilfefähigen Kosten durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 103 g, a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bedeckt. Für die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Projekte werden weitere 50% der beihilfefähigen Kosten durch nationale Mittel bedeckt, wenn sich die Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.

Schlagworte

Gesundheitsaspekt

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110885