Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Teilnahme am Schulobstprogramm und Beihilfenhöhe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Schuljahr 2009/2010 werden gefördert:Im Schuljahr 2009 aus 2010, werden gefördert:
eine Startaktion, die neben der einmaligen Abgabe von Schulobst auch über das Schulobstprogramm informiert, im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten,
Schulen, deren Lehrplan auf die Gesundheits- und Ernährungsaspekte von Obst besonders Bedacht nimmt (Pilotschulen), im Ausmaß von bis zu 100% der beihilfefähigen Kosten und
andere Schulen, die sich am Schulobstprogramm beteiligen wollen, wenn sie 50% der beihilfefähigen Kosten kofinanzieren.
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Projekte werden 50% der beihilfefähigen Kosten durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Für die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Projekte werden weitere 50% der beihilfefähigen Kosten durch nationale Mittel bedeckt, wenn sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.Für die in Absatz eins, genannten Projekte werden 50% der beihilfefähigen Kosten durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Artikel 103 g, a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bedeckt. Für die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Projekte werden weitere 50% der beihilfefähigen Kosten durch nationale Mittel bedeckt, wenn sich die Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.
Schlagworte
Gesundheitsaspekt
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40110885