Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
19.09.2009 bis 05.09.2010 — BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.09.200905.09.2010 BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.09.2009BGBl. II Nr. 301/2009

Außerkrafttretensdatum

05.09.2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Zulassung der Antragsteller

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden:
    1. Ziffer eins
      die von den Landesschulbehörden anerkannten Primarschulen,
    2. Ziffer 2
      der Schulträger, der die Beihilfe für die Schulobsterzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
    3. Ziffer 3
      der Lieferant der Schulobsterzeugnisse sowie
    4. Ziffer 4
      alle Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobsterzeugnissen, der Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen befassen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorliegen.
  4. Absatz 4,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110886