Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Zulassung der Antragsteller
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden:
die von den Landesschulbehörden anerkannten Primarschulen,
der Schulträger, der die Beihilfe für die Schulobsterzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
der Lieferant der Schulobsterzeugnisse sowie
alle Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobsterzeugnissen, der Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen befassen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorliegen.
(4)Absatz 4,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40110886