Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragungsdaten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 folgende Daten zu erfassen:Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 folgende Daten zu erfassen:
die rechtsgültige Bezeichnung der bzw. des Betroffenen,
Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum, und
soweit vorhanden Angaben über die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) der Personen, die für die Betroffene bzw. den Betroffenen vertretungsbefugt sind, sowie über den Umfang der Vertretungsbefugnis.soweit vorhanden Angaben über die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) der Personen, die für die Betroffene bzw. den Betroffenen vertretungsbefugt sind, sowie über den Umfang der Vertretungsbefugnis.
(2)Absatz 2,Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 10 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.Die Eintragungsdaten gemäß Absatz eins, sind, ausgenommen im Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40111052