Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 331/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragungsersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs
§ 5.Paragraph 5,
Im Zuge der Ausstattung einer Datenanwendung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Auftraggeber der Datenanwendung für Betroffene, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40111046