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§ 7 ERegV 2009

Fassungen
01.01.2010 bis 23.06.2022 — BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201023.06.2022 BGBl. II Nr. 331/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 331/2009

Außerkrafttretensdatum

23.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2022

Abkürzung

ERegV 2009

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragung und Registerinhalt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für jede Betroffene bzw. jeden Betroffenen, die in das ERnP eingetragen werden, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die Ordnungsnummer (ON) enthält. Die ON ist in gleicher Weise zu bilden wie eine ZMR-Zahl.
  2. Absatz 2,Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die bei einer Eintragung von Daten in das Zentrale Melderegister anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist 10 Jahre nach dem Tod der bzw. des Betroffenen zu löschen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde vom Tod Kenntnis erlangt. Jedenfalls ist der eingetragene Datensatz 120 Jahre nach dem eingetragenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald die bzw. der Betroffene in das Melderegister aufgenommen wird, sind deren bzw. dessen Daten gemäß Absatz eins, mit Ausnahme der internen Verfahrensdaten in das Melderegister zu übernehmen und nach drei Monaten im Ergänzungsregister zu löschen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Datensatz aufgrund eines Ersuchens gemäß Paragraph 5, eingetragen wurde, kann dieser Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die Löschung des Datensatzes bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlassen, wenn bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Löschung kein Zugriff eines Dritten auf diesen Datensatz erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40111048