Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-GIS-V 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
56/01 Verstaatlichung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,
Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.
Text
Verwendung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2)Absatz 2,Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR40111095