Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 12
Übungen
(1) Für Übungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmestaats und die Vorschriften seiner Streitkräfte.
(2) Übungen zu Lande finden in der Regel auf Truppenübungsplätzen, Schießplätzen und in anderen militärischen Ausbildungseinrichtungen statt.
(3) Für Übungen im Luftraum gelten die Vorschriften des Aufnahmestaats über den Einflug in den Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, und auch die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Vorschriften des Aufnahmestaats enthalten sind. Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbesatzungen sowie das daran beteiligte Flugsicherungs- und Luftverteidigungskontrollpersonal bzw. das Fliegerführungspersonal müssen die englische Sprache beherrschen, soweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder Flugsicherung erforderlich ist.
(4) Für Übungen von Kriegs- und Hilfsschiffen im Küstenmeer und den inneren Gewässern gelten die Vorschriften des Aufnahmestaats.
Schlagworte
Anmeldungsverfahren, Zustimmungsverfahren, Flugsicherungspersonal, Kriegsschiff
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40111164