Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 09.09.2009 — BGBl. III Nr. 113/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute09.09.2009 BGBl. III Nr. 113/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

09.09.2009BGBl. III Nr. 113/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 12

Übungen

(1) Für Übungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmestaats und die Vorschriften seiner Streitkräfte.

(2) Übungen zu Lande finden in der Regel auf Truppenübungsplätzen, Schießplätzen und in anderen militärischen Ausbildungseinrichtungen statt.

(3) Für Übungen im Luftraum gelten die Vorschriften des Aufnahmestaats über den Einflug in den Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, und auch die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Vorschriften des Aufnahmestaats enthalten sind. Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbesatzungen sowie das daran beteiligte Flugsicherungs- und Luftverteidigungskontrollpersonal bzw. das Fliegerführungspersonal müssen die englische Sprache beherrschen, soweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder Flugsicherung erforderlich ist.

(4) Für Übungen von Kriegs- und Hilfsschiffen im Küstenmeer und den inneren Gewässern gelten die Vorschriften des Aufnahmestaats.

Schlagworte

Anmeldungsverfahren, Zustimmungsverfahren, Flugsicherungspersonal, Kriegsschiff

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20006501

Dokumentnummer

NOR40111164