Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 13
Kosten
(1) Vor der Durchführung von Übungen legen die zuständigen Stellen der beiden Staaten die zu erbringenden Leistungen und die entstehenden Kosten im Einzelnen fest.
(2) Die Stellen des Aufnahmestaats unterstützen die Stellen des Entsendestaats bei der Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40111165