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Art. 2

Fassungen
ab 09.09.2009 — BGBl. III Nr. 113/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.09.2009 BGBl. III Nr. 113/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.09.2009BGBl. III Nr. 113/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 2

Art, Umfang und Dauer des Aufenthalts

(1) Aufenthalte im Sinne dieses Abkommens werden durchgeführt für Übungen, Ausbildung von Einheiten und Durchreise, Vorbereitung von Friedensmissionen sowie für die Durchführung humanitärer Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mit einem Umfang von bis zu 3.000 Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats und einer Aufenthaltsdauer, die in der Regel 30 Tage nicht überschreitet; für Mitglieder der Streitkräfte in Verbindungs- und Beratungsfunktionen sowie zum Zweck der Ausbildung werden Aufenthalte von bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung vereinbart.

(2) Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer solcher Aufenthalte werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.

Schlagworte

Suchaktion, Verbindungsfunktion

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20006501

Dokumentnummer

NOR40111154