Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 3
Bedingungen für Einreise, Ausreise und Aufenthalt
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist, richten sich die Ein- und Ausreise und der vorübergehende Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats einschließlich des zivilen Gefolges nach dem PfP-Truppenstatut.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40111155