Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 4
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmestaats durch ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats gefährdet, so kann der Verteidigungsminister des Aufnahmestaats die unverzügliche Entfernung dieses Mitglieds aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verlangen. Die Behörden des Entsendestaats kommen solchen Entfernungsersuchen nach.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40111156