Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 113/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 5
Gesundheitswesen
(1) Der Entsendestaat verpflichtet sich zur Beachtung der internationalen Gesundheitsvorschriften und der Gesundheitsvorschriften des Aufnahmestaats. Bei der Einreise kann die Vorlage eines von den Behörden des Entsendestaats ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass das einreisende Mitglied der Streitkräfte nicht an übertragbaren Krankheiten leidet. Die zuständigen militärischen Stellen des Aufnahmestaats unterrichten die zuständigen militärischen Stellen des Entsendestaats spätestens fünfzehn Tage vor der geplanten Einreise über entsprechende Erfordernisse.
(2) Die zuständigen Stellen der Streitkräfte der beiden Staaten sorgen für die gegenseitige Erleichterung des Informationsaustausches nach Absatz 1.
(3) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen im Aufnahmestaat gelten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats. Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche und lebensmittelrechtliche Maßnahmen bezüglich der Fleisch- und Geflügelfleischprodukte sowie hygienerechtliche Maßnahmen werden von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats in Übereinstimmung mit internationalen Vereinbarungen getroffen, an die beide Staaten gebunden sind.
Schlagworte
Fleischprodukt
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40111157