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Art. 5

Fassungen
ab 09.09.2009 — BGBl. III Nr. 113/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.09.2009 BGBl. III Nr. 113/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.09.2009BGBl. III Nr. 113/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 5

Gesundheitswesen

(1) Der Entsendestaat verpflichtet sich zur Beachtung der internationalen Gesundheitsvorschriften und der Gesundheitsvorschriften des Aufnahmestaats. Bei der Einreise kann die Vorlage eines von den Behörden des Entsendestaats ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass das einreisende Mitglied der Streitkräfte nicht an übertragbaren Krankheiten leidet. Die zuständigen militärischen Stellen des Aufnahmestaats unterrichten die zuständigen militärischen Stellen des Entsendestaats spätestens fünfzehn Tage vor der geplanten Einreise über entsprechende Erfordernisse.

(2) Die zuständigen Stellen der Streitkräfte der beiden Staaten sorgen für die gegenseitige Erleichterung des Informationsaustausches nach Absatz 1.

(3) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen im Aufnahmestaat gelten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats. Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche und lebensmittelrechtliche Maßnahmen bezüglich der Fleisch- und Geflügelfleischprodukte sowie hygienerechtliche Maßnahmen werden von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats in Übereinstimmung mit internationalen Vereinbarungen getroffen, an die beide Staaten gebunden sind.

Schlagworte

Fleischprodukt

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20006501

Dokumentnummer

NOR40111157