Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.2009 BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 114/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Anhang

  1. Ziffer eins
    Die Behörde, die personenbezogene Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität.
  2. Ziffer 2
    Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.
  3. Ziffer 3
    Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Vertragspartei.
  4. Ziffer 4
    Die übermittelten Daten werden entsprechend den jeweiligen nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung des mit der Übermittlung verfolgten Zweckes notwendig ist.
  5. Ziffer 5
    Das Recht einer betroffenen Person, über die übermittelten und sie betreffenden Daten, sowie über die Löschung, Änderung oder Verarbeitung von übermittelten personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der Behörde, die die Daten übermittelt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Ziffer 6
    Eine Empfangsbehörde einer Vertragspartei, die Auskünfte unter diesem Abkommen erhalten hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die übermittelte Behörde der anderen Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten widerrechtlich übermittelt hat, um ihre Haftung nach nationalem Recht betreffend den (oder gegenüber dem) Geschädigten zu vermeiden.
  7. Ziffer 7
    Leistet die Empfangsbehörde Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten personenbezogenen Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen den Gesamtbetrag des geleisteten Schadenersatzes.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20006502

Dokumentnummer

NOR40111194