Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 14
Inkrafttreten und Kündigung
Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
Die Vertragsparteien kommen überein einander zu treffen, um dieses Abkommen zu überprüfen entweder auf Ersuchen oder fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, wenn nicht schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Überprüfung entbehrlich ist.
Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Wien, am 19. Februar 2009, korrespondierend zum 25. Tag des Schwat 5769, in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40111193