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Art. 14

Fassungen
ab 01.12.2009 — BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.2009 BGBl. III Nr. 114/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2009BGBl. III Nr. 114/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 14

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien kommen überein einander zu treffen, um dieses Abkommen zu überprüfen entweder auf Ersuchen oder fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, wenn nicht schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Überprüfung entbehrlich ist.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Wien, am 19. Februar 2009, korrespondierend zum 25. Tag des Schwat 5769, in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20006502

Dokumentnummer

NOR40111193