Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 13
Durchführung des Abkommens
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und die Generalzolldirektion der Israelischen Steuerbehörde des Ministeriums für Finanzen des Staates Israel
in Angelegenheiten dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren und erforderlichenfalls oder auf Ersuchen einer der Zollbehörden zur Behandlung dieser Angelegenheiten zusammen kommen;
zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen; und
Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich lösen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, kann die Angelegenheit auf diplomatischem Weg behandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40111192