Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Kammer der Börse die Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
  3. Absatz 3,Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter eingeladen wurden und – unter Einschluss des Präsidenten – mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter anwesend ist.
  4. Absatz 4,Den Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums ist ein Sekretär des Schiedsgerichts mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. Absatz 5,Das Schiedsrichterkollegium entscheidet über die in Paragraph 12, angeführten Angelegenheiten – unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder – mit einfacher Mehrheit sowie über die Amts-enthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.
  6. Absatz 6,Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.
  7. Absatz 7,Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  8. Absatz 8,Das Schiedsrichterkollegium kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Sachverhalte verpflichtet.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111205