Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn dieser:
seine passive Wahlberechtigung verliert;
eine schriftliche Verzichtserklärung abgibt;
sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;
wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;
seines Amtes enthoben wird (§ 12).seines Amtes enthoben wird (Paragraph 12,).
(2)Absatz 2,Wird gegen einen Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die Dauer des Ausschluss-verfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.
(3)Absatz 3,Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111206