Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch einen Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte Versäumung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.
  2. Absatz 2,Das Schiedsrichterkollegium kann eine Ermahnung und die Anordnung geeigneter Maßnahmen aussprechen sowie bei gewählten Schiedsrichtern auf Enthebung vom Amt entscheiden. Der Beschluss ist dem Schiedsrichter unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. Ergeht der Beschluss gegen einen bestellten Schiedsrichter, ist die zur Bestellung berechtigte Kammer über den Beschluss zu informieren (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4).

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111207