Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ein Schiedsrichter kann von den Streitparteien abgelehnt werden:
    1. Ziffer eins
      wenn er von der Ausübung des Schiedsrichteramts ausgeschlossen ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn ein zureichender Grund vorliegt, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Unbefangenheit wecken kann.
  2. Absatz 2,Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Schiedsrichteramts ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
    2. Ziffer 2
      in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder in zweitem Grad verschwägert ist;
    3. Ziffer 3
      in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Ziffer 2, erwähnten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;
    4. Ziffer 4
      in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder oder Pflegebefohlenen;
    5. Ziffer 5
      in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist.
  3. Absatz 3,Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich Umstände nach Absatz eins, Ziffer 2, offen zu legen.
  4. Absatz 4,Schiedsrichter, bei denen eines der unter Absatz 2, bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.
  5. Absatz 5,Eine Partei kann einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen hat.
  6. Absatz 6,Die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe gelten auch für die Sekretäre.

Schlagworte

Verwandtschaftsverhältnis, Wahleltern, Ausschließungsgrund

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111214