Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Ein Schiedsrichter kann von den Streitparteien abgelehnt werden:
wenn er von der Ausübung des Schiedsrichteramts ausgeschlossen ist oder
wenn ein zureichender Grund vorliegt, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Unbefangenheit wecken kann.
(2)Absatz 2,Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Schiedsrichteramts ausgeschlossen:
in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder in zweitem Grad verschwägert ist;
in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Z 2 erwähnten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Ziffer 2, erwähnten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;
in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder oder Pflegebefohlenen;
in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist.
(3)Absatz 3,Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich Umstände nach Abs. 1 Z 2 offen zu legen.Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich Umstände nach Absatz eins, Ziffer 2, offen zu legen.
(4)Absatz 4,Schiedsrichter, bei denen eines der unter Abs. 2 bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.Schiedsrichter, bei denen eines der unter Absatz 2, bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.
(5)Absatz 5,Eine Partei kann einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen hat.
(6)Absatz 6,Die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe gelten auch für die Sekretäre.
Schlagworte
Verwandtschaftsverhältnis, Wahleltern, Ausschließungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111214