Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vergleich vor dem Schiedsgericht
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht ist in jedem Zeitpunkt der Verhandlung berechtigt, einen Vergleichsversuch zu unternehmen, jedenfalls aber vor Schluss der Verhandlung hiezu verpflichtet.
(2)Absatz 2,Das Schiedsgericht hat auf Antrag einer Partei den Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Die vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind von beiden Parteien zu unterfertigen. Das Vergleichsprotokoll ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterfertigen.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111226