Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vergleich außerhalb der Verhandlung
§ 32.Paragraph 32,
Die Parteien können auch außerhalb der Verhandlung vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und einem Sekretär erscheinen und vor diesen einen gültigen Vergleich schließen. Dieser Vergleich ist zu protokollieren und von dem Schiedsrichter, dem Sekretär und den Parteien zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111227