Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zurückziehung der Klage
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.
(2)Absatz 2,Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Beklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (§ 23 Abs. 5) begnügt.Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Beklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (Paragraph 23, Absatz 5,) begnügt.
(3)Absatz 3,Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.Anträge nach Absatz 2, sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111234