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§ 40

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Feststellung der Zuständigkeit

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht hat bei der ersten anberaumten Verhandlung, bevor es einen Vergleich zwischen den Parteien versucht, einen zwischen diesen außergerichtlich vereinbarten Vergleich zu Protokoll nimmt oder in die Verhandlung eingeht, insbesondere auch ehe ein Versäumungsschiedsspruch gefällt wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, und zwar auch dann, wenn der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhebt oder zur Verhandlung nicht erschienen ist. Lässt sich die Frage der Zuständigkeit von der Hauptsache nicht trennen, so ist über beide vereint zu verhandeln.
  2. Absatz 2,Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Die im einzelnen Falle für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wesentlichen Umstände sind, soweit sie nicht beim Schiedsgericht offenkundig sind, vom Kläger zu beweisen.
  3. Absatz 3,Wenn sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, ist die Klage durch Schiedsspruch zurückzuweisen. In diesem Schiedsspruch kann auf Antrag der Kläger zum Ersatz aller dem Beklagten durch das Erscheinen bei der Verhandlung und durch die Beiziehung eines Vertreters entstandenen Kosten verurteilt werden.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111235