Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vorbereitendes Verfahren

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist, oder wenn das in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen von solchem Umfang oder von solcher Art ist, dass sich vorher die Ordnung und Sichtung zwecks Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Streitverhandlung als geboten darstellt, kann das Schiedsgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Schiedsrichter oder vor dem Sekretär anordnen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens sind zu Protokoll zu bringen und dem Schiedsgericht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Den Parteien steht es frei, ihre Bemerkungen zu den streitigen Punkten vor dem Schiedsgericht zu wiederholen.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111238