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§ 48

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Leistungsfrist

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die im Schiedsspruch auferlegte Verbindlichkeit zu einer Leistung von Geld ist in der Regel binnen 14 Tagen zu erfüllen; das Schiedsgericht kann jedoch auch für solche Leistungen sowie für Leistungen anderer Art eine angemessene kürzere oder längere Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruchs zugegen waren, mit der Verkündung, sonst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruchs an die verpflichtete Partei.
  2. Absatz 2,Die vor dem Schiedsgericht geschlossenen und protokollierten Vergleiche haben die nämliche Rechtswirkung wie die Schiedssprüche des Schiedsgerichts. Die Leistungsfrist bestimmt sich nach Inhalt des Vergleiches.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111243