Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Erlass des Schiedsspruchs
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Schiedsspruch ist nach dem Schluss der Verhandlung durch den Obmann mündlich zu verkünden oder binnen acht Tagen – abgesehen vom Fall des § 47 Abs. 5 – schriftlich zu erlassen.Der Schiedsspruch ist nach dem Schluss der Verhandlung durch den Obmann mündlich zu verkünden oder binnen acht Tagen – abgesehen vom Fall des Paragraph 47, Absatz 5, – schriftlich zu erlassen.
(2)Absatz 2,Der Schiedsspruch ist zu begründen.
(3)Absatz 3,Mit dem Schiedsspruch in der Sache hat das Schiedsgericht auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden und den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzulegen (§ 23).Mit dem Schiedsspruch in der Sache hat das Schiedsgericht auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden und den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzulegen (Paragraph 23,).
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111244